Am 23. Mai 2024 hat unsere Verfassung Geburtstag - warum das ein Grund zum Feiern ist, weiß Prof. Marc Liesching
Marc Liesching ist Jurist und besetzt an der Fakultät Informatik und Medien das Berufungsgebiet Medienrecht und Medientheorie.
FP: Unser Grundgesetz wird 75 Jahre alt – Ist es noch aktuell bzw. wurde es in all den Jahren mal verändert?
ML: Änderungen des Grundgesetzes gab es immer wieder. Dabei bezogen sich Reformen häufig auf Staatsorganisationsrecht oder die Gesetzgebung, so etwa im Rahmen der Föderalismusreform 2006. Die Grundrechte sind demgegenüber unverändert geblieben. Sie dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG). Dies schützt zum Teil unsere freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftsform. Eine echte Garantie für Grundrechtsverwirklichung in der Praxis gibt es aber nicht, wie es auch einige autokratische Staaten veranschaulichen. Sie haben formal Grundrechte in der Verfassung geschrieben stehen, die aber in der Realität - z.B. aufgrund der Unterminierung der Gewaltenteilung und Verbotsgesetzen - nicht oder nun noch sehr eingeschränkt ausgeübt werden können.
Das Bundesverfassungsgericht findet auch zu aktuellen Themen immer wieder eine sachbezogene Auslegung des Grundgesetzes, sei es zu staatlichen Restriktionen aufgrund der Corona-Pandemie, zur Sterbehilfe, zum Schwangerschaftsabbruch etc. Als veraltet kann man das Grundgesetz daher jedenfalls in Bezug auf seine Grundrechte nur schwer ansehen. Die mit den Grundrechten manifestierten Freiheitswerte sind aus meiner Sicht zeitlos. Sie sind und bleiben fundamental für eine auf individuelle Freiheit gerichtete Staatsform, wie sie Staatsphilosophen vor allem in der Aufklärung vorgedacht und konzipiert haben. Werden die verfassungsrechtlichen Grundfreiheiten zur Disposition gestellt, endet faktisch das freiheitlich-demokratische Staatsmodell.
FP: Warum heißt es in Deutschland Grundgesetz und nicht Verfassung?
ML: Der Hintergrund für die Terminologie ist der ursprünglich vorläufige Charakter des Grundgesetzes, das nur für den westlichen Teil des von Beginn an als Einheit verstandenen gesamtdeutschen Staatsgebiets gelten konnte. Entsprechend hieß es in der Präambel der Erstfassung des Grundgesetzes: „Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“ In rechtlicher Hinsicht ist die Begriffsfassung heute ohne Bedeutung. Das Grundgesetz ist unsere Verfassung.
FP: Besprechen Sie das Thema auch mit Ihren Studierenden? Was hat uns allen das Grundgesetz heute noch zu sagen?
ML: Die Grundrechte haben einen enormen Stellenwert in der gesamten Medienkommunikation. Da Meinungsäußerungen immer stärker im öffentlichen Raum - z.B. über Soziale Medien - verbreitet werden, leuchtet die praktische Bedeutung für die gesamte Medienrecht sofort ein. Egal ob Medienstrafrecht, Jugendschutz, Wettbewerbs- oder Marketingrecht, egal ob Rundfunk- oder Presserecht. Im Kern geht es häufig um Abwägungen individueller Freiheiten, die im Spannungsfeld miteinander stehen. Erdogan gegen Böhmermann, hoheitliche Sperrungsanordnungen gegen Access-Provider, Content Löschung und Account-Sperrungen in Sozialen Medien, aber auch Fan-Fiction und Sampling im Kontext des Urheberrechts, Bildnisaufnahmen und die Verarbeitung personenbezogener Daten. Immer sind Grundrechtspositionen berührt wie die Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit, die Kunstfreiheit oder das Persönlichkeitsrecht.
FP: Welcher ist für Sie persönlich der wichtigste Artikel aus dem Grundgesetz?
ML: Für mich persönlich kommt mit Art. 5 Abs. 1 GG der Meinungs- und Informationsfreiheit eine zentrale Bedeutung zu. Im digitalen Zeitalter sind diese Freiheiten die entscheidende Demarkationslinie, die eine liberal-demokratische Gesellschaft von autokratischen und tendenziell totalitären Staatsformen unterscheidet. Können sich Menschen nicht mehr im freien Diskurs austauschen und ihre Meinung sagen und bilden, ist Demokratie und Freiheit im Grunde nicht mehr existent.